Gliederung+Zulassungsbedingungen
Friseurmeister/in
Inhaltliche Gliederung
Teil IV
AEVO-Ausbildereignung IHK
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Teil III
Betriebswirtschaftliche und kaufmännische Kenntnisvermittlung
III/1 Grundlagen des Rechnungswesens und Controlling
- Buchführung
- Jahresabschluss
- Grundzüge der Auswertung
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Controlling
III/2 Grundlagen wirtschaftlichen Handelns im Betrieb
- Handwerk in Wirtschaft und Gesellschaft
- Marketing
- Organisation,
- Personalwesen und Mitarbeiterführung
- Finanzierung
- Planung und Gründung
III/3 Rechtliche und Steuerliche Grundlagen
- Bürgerliches Recht
- Mahn- und Klageverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Insolvenzverfahren
- Handwerks- und Gewerberecht
- Handels-, Gewerbe und Wettbewerbsrecht
- Arbeitsrecht
- Sozial- und Privatversicherungen
- Steuern
Teil II
Fachtheorie und Salonmanagement
II/1 Fachtheorie
- Kundenberatung
- Haar- und Hautbeurteilung
- Entwerfen von Frisuren und Make up
- Theorie der Haarschneidetechniken
- Methoden der Haarpflege und Frisurgestaltung
- Theorie der Haarfarbkosmetik und der
- haarstrukturverändernden Maßnahmen
- Theorie der pflegenden und dekorativen Kosmetik
- Bewertung und Beurteilung von Haarersatz
II/2 Salonmanagement
- Unfall-, Arbeits-, Gesundheitsschutz
- Entwicklung Salonkonzept
- Kostenermittlung, Kalkulation, Planung Betriebsablauf
- Personalführungskonzepte
- Schwächenanalyse, Qualitätsmanagement, Marketing
- Informations- und Kommunikationssysteme
Teil I
Projektarbeit und Situationsaufgabe
- Projektarbeit (Entwurf, Planung, Angebot)
- Praxis Projektarbeit
- Fachgespräch
- Situationsaufgaben
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Meisterprüfung wird zugelassen
- wer eine Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, bestanden hat, oder
- wer eine Gesellenprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat und mindestens eine 24-monatige Tätigkeit in dem Handwerk nachweisen kann, in dem er die Meisterprüfung ablegen will.
